Satzung des Fördervereins

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

Der Verein trägt den Namen: "Freunde der Feuerwehr Mußbach" 
Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. 
Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt-Mußbach. 
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz, sowie das Rettungswesen und den Umweltschutz zu fördern.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung des Feuerwehrwesens im Ortsteil Mußbach der Stadt Neustadt an der Weinstraße 
Förderung der Kameradschaft der Feuerwehrangehörigen 
die soziale Fürsorge der Mitglieder 
Förderung der Alterskameraden entsprechend § 2 Abs. 4 der Feuerwehrverordnung (FwVO) 
Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen 
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

§ 3 Mitglieder des Vereins

Dem Verein können angehören:

a) Feuerwehrangehörige

b) Mitglieder die nicht der Feuerwehr angehören

c) Angehörige der Feuerwehr-Altersabteilung

d) Ehrenmitglieder

e) fördernde Mitglieder

 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(2) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die Feuerwehrangehörige gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden sind.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

(4) Fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen werden, die durch ihren Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen

  

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

(3) Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

(2) Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

(3) Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

 

§ 7 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:

a) jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind.

b) freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden)

c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

d) Durchführung von Veranstaltungen und Festen.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) geschäftsführender Vorstand

c) Gesamtvorstand
 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich bzw. mündlich mitgeteilt werden.

(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge

b) Wahl des Vorstandes

c) Wahl der Kassenprüfer

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e) Genehmigung der Jahresrechnung des neuen Haushaltsetat´s

f) Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters

g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen

h) Beschlußfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

i) Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein

k) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

 

§ 12 Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassenverwalter

d) dem Schriftführer

e) 2 Beisitzern aus den Reihen der Feuerwehrangehörigen

f) 1 Beisitzer der Altersabteilung

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenverwalter und dem Schriftführer.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.

(3) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(5) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefaßten Beschlüsse und wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 13 Rechnungswesen

(1) Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2) Er darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 200,- ohne eine Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat, oder wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsansatz Mittel für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.

(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 14 Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt an der Weinstraße, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde am 17. Februar 1999 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 17. Februar 1999 in Kraft.